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höhere
technische bundes- lehr- und versuchsanstalt mödling
Schul- und Hausordnung der HTL – Mödling (Stand
10.4.2008)
Unsere Schule ist ein Ort der Bildung und Kultur, wo täglich viele Menschen unterschiedlichsten Alters mit verschiedenen Aufgaben und Interessen aufeinander treffen. Eine entsprechende Hausordnung soll dem Schulleben einen Rahmen geben, Freiräume gewähren und jeden einzelnen sowie die Gemeinschaft dort schützen, wo Gefährdung, Verletzung oder Schaden drohen.
Gegenseitige Achtung und Toleranz, sowie Verantwortung für den Einzelnen, das Haus und die Umwelt sollen das Zusammenleben in der Schule bestimmen und ihr Bild nach außen prägen.
Sicherheit
1. Das Befahren des Schulgeländes mit einem PKW sowie das Parken im Schulgelände ist nur den dazu befugten Personen vorbehalten. (z.B. Lehrpersonal mit Einfahrtsgenehmigung). Ausnahmen zu dieser Regelung können über die Direktion beantragt werden. Die Einfahrt zum und vom Schülerheim an An- und Abreisetagen kann den SchülerInnen und Angehörigen vom pädagogischen Leiter gestattet werden. Alle Fahrzeuge im Schulgelände müssen unbedingt Schritttempo einhalten. FußgängerInnen haben aus Sicherheitsgründen gegebenenfalls die Gehsteige zu benützen. Der Aufenthalt im Fahrbahnbereich ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Im gesamten Schulgelände gilt für alle VerkehrsteilnehmerInnen die StVO.
2. Das Abstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen ist nur auf den besonders gekennzeichneten Plätzen entsprechend der Parkordnung gestattet.
3. Das Betreten von Baustellen, des Heizkanals und der Kellergeschosse aller Gebäude sowie des Waldgeländes ist nur den dazu befugten Personen gestattet. (Ausgenommen sind jene SchülerInnen und LehrerInnen, die einen Besuch oben genannter Orte für den Unterrichtsablauf benötigen.)
4. Aus Sicherheitsgründen ist das Ablegen von Schultaschen und Kleidern auf den Gängen (z.B.im Erdgeschoss vor dem Buffet und Speisesaal) nicht erlaubt. Die dafür vorgesehene Garderobe ist zu nützen. Eingangsbereiche dürfen durch Gruppen von Personen bzw. durch Gegenstände nicht blockiert werden. SchülerInnen und LehrerInnen haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen. Insbesondere gilt dies im Sinne der Sicherheitsbestimmungen im Werkstätten- und im Sportunterricht. Die Kleidung darf keine Verletzungsgefahr für MitschülerInnen darstellen, wie z.B. Metallbeschläge an Jacken und Hosen etc.
5. Wertgegenstände (Schmuck, Geld, usw.) sowie größere Geldbeträge sollten nicht in das Schulgelände mitgenommen werden. Die Schule kann keine Haftung für gestohlene oder verloren gegangene Gegenstände übernehmen.
6. Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen nicht mitgebracht werden. Dies gilt insbesondere z.B. für größere Taschenmesser, Werkzeuge, Waffen etc. Bei Zuwiderhandeln sind derartige Gegenstände den LehrerInnen auf Verlangen zu übergeben und werden nach Vereinbarung ausgefolgt.
7. Zu Beginn des Unterrichts haben die LehrerInnen im Bedarfsfall die notwendigen Sicherheitsvorschriften zu erläutern. Verletzen SchülerInnen die Sicherheitsvorschriften, haben die LehrerInnen nachweisbar zu ermahnen und den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften sind die SchülerInnen von der Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem die SchülerInnen unentschuldigt fernbleiben. SchülerInnen sowie LehrerInnen und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem zuständigen Abteilungsvorstand bzw. dem Schulleiter zu melden.
8. Die Schule hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten jene Maßnahmen festzulegen und bekannt zu geben, welche erforderlich sind, um eine Gefährdung aller SchülerInnen und Bediensteten im Falle eines Katastrophenereignisses möglichst zu verhindern. Im Katastrophenfall ist den Anordnungen der dazu befugten Personen unverzüglich Folge zu leisten.
Gesundheit
9. Der Schulleiter ist im Falle einer Erkrankung von SchülerInnen, LehrerInnen oder Hausangestellten und deren Hausangehörigen an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung trifft auch SchülerInnen, sofern sie eigenberechtigt sind.
10. Der Konsum alkoholischer Getränke ist in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen allen Beteiligten untersagt. Zuwiderhandelnde Personen sind bis auf weiteres vom Unterricht auszuschließen und dem Schularzt zu melden.
11. Das Rauchen ist im Schulgelände, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen allen Beteiligten untersagt, ausgenommen an den dafür vorgesehenen Plätzen und dort nur ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
12. Jeder Schulpartner ist aufgefordert, die von Drogen ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung abzuwenden. Der Konsum und Handel ist im Schulgelände, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen allen Beteiligten generell untersagt.
Sauberkeit
13. Für die Ordnung im Klassenzimmer sind jeder Einzelne und die ganze Klassengemeinschaft verantwortlich.
14. Grobe Verschmutzung von Unterrichtsräumen, Gängen, sanitären Anlagen sowie des Schulgeländes wird geahndet. Es können jedoch auch die VerursacherInnen angehalten werden, die notwendigen Reinigungsarbeiten selbst durchzuführen oder zu finanzieren.
15. Die Mülltrennung ist von allen Beteiligten in der Schule durchzuführen. Dafür gelten die eigens dafür vorgesehenen Anschläge in den Unterrichtsräumen.
Verantwortlichkeit
16. Die SchülerInnen haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten. Für im Schulgelände in Verlust geratene Gegenstände übernimmt der Schulerhalter keine Haftung.
17. Sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule sind schonend zu behandeln. Festgestellte Mängel sind der Lehrkraft zu melden.
18. Die VerursacherInnen sind verpflichtet, die Kosten für vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen schulischer Einrichtungen zu ersetzen.
19. Die SchülerInnen haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht, in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern. Die SchülerInnen haben sich in der Gemeinschaft der Klasse, in der Schule und in der Öffentlichkeit hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
Arbeitsdisziplin
20. Die wesentlichen einschlägigen Vorschriften sind im SCHUG enthalten.
21. Nach Beendigung des Unterrichts haben die SchülerInnen das Schulgelände (den Unterrichtsort) zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
22. Die SchülerInnen und die LehrerInnen haben sich rechtzeitig im Unterrichtsraum einzufinden. Der Unterricht hat pünktlich zu beginnen.
23. Die SchülerInnen haben ein Fernbleiben vom Unterricht unverzüglich in der zuständigen Abteilung oder im Schülerreferat (Raum 115) zu melden. Der Rechtfertigungsgrund ist in der schriftlichen Entschuldigung anzuführen. Letztere ist sofort bei Wiedererscheinen in der Schule dem Klassenvorstand abzugeben.
24. In den unterrichtsfreien Stunden ist das Verlassen des Schulgeländes nur mit einer Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten gestattet, die dem Klassenvorstand auszuhändigen ist. Eine Ausnahme bilden die eigenberechtigten SchülerInnen.
25. Für das Verhalten in der Werkstätte und im Schülerheim gelten Werkstättenordnung und Hausordnung des Schülerheimes.
Sonstiges
26. Das Betreten der Grünflächen ist untersagt. Eine Ausnahme bilden nur die eigens dafür gewidmeten Sportflächen zu Sportzwecken.
27. Die Benützung der Aufzüge ist nur dem Hauspersonal, den LehrerInnen und befristet auch SchülerInnen aufgrund ärztlicher Bestätigung gestattet. Für Letztere gelten die zur Kenntnis genommenen Benutzungsbestimmungen.
28. Der Aufenthalt schulfremder Personen auf dem Schulgelände bzw. in den Gebäuden ohne Rechtfertigungsgrund ist unstatthaft. Die Schulleitung behält sich vor, bei Bedarf Kontrollen durchzuführen und einen Nachweis über die Berechtigung zum Betreten des Geländes/der Gebäude zu verlangen. SchülerInnen sind verpflichtet, den Schülerausweis ständig bei sich zu tragen und ihn bei Verlangen dem Lehr- und Hauspersonal vorzulegen.
29. Der Aufenthalt externer SchülerInnen im Schülerheim ist untersagt. Ausnahmen, wie z.B. Aufenthalt im Tagesheim oder der Bibliothek bedürfen der Genehmigung des Leiters des Schülerheimes bzw. des jeweiligen Gebäudeleiters. Der Speisesaal darf nur mit gültiger Esskarte bzw. mit Essmarken betreten werden.
30. Das Plakatieren und das Verteilen von Handzetteln innerhalb des Schulgeländes bedarf der Genehmigung des Direktors bzw. in den Heimgebäuden der Zustimmung des pädagogischen Leiters.
Hinweis: Das Plakatieren außerhalb des Schulgeländes unterliegt besonderen Vorschriften.
31. Mobiltelefone dürfen während der Unterrichtszeit in keiner wie auch immer technische möglichen Form verwendet werden und sind abgeschaltet im Schulgepäck zu verwahren. Die Schule übernimmt für schulfremde Geräte keine Haftung. Die Inbetriebnahme von sonstigen elektrischen Geräten wie z.B. Kaffeemaschinen, Hifi-Geräten etc. ohne Zustimmung der LehrerInnen ist im Schulbereich untersagt.
32. Das Benutzen von Sportgeräten, z.B. Skateboards, In-Line-Skatern und Scootern ist ohne Zustimmung von LehrerInnen im Schulbereich untersagt. Die Aufbewahrung dieser Gegenstände hat in dafür geeigneten Behältern (Taschen, Rucksäcken, etc.) auf eigene Gefahr zu erfolgen. Bei Diebstahl kann kein Ersatz geleistet werden.
33. Der Schule ist jede Änderung der Wohnadresse oder eines Überganges des Erziehungsrechtes an eine andere Person bekannt zu geben. Sofern die SchülerInnen eigenberechtigt sind, trifft sie diese Meldepflicht.
34. Wenn sich SchülerInnen vom Schulbesuch abmelden, so ist dies schriftlich vom Erziehungsberechtigten oder den eigenberechtigten SchülerInnen mindestens 3 Tage vor dem Austrittstermin im Schülerreferat (Raum 115) bekannt zu geben.
DI Peter Cernov
Schulleiter
1) zur nachweislichen Verlautbarung an die Schüler
(Eintragung im Klassenbuch und Aushang in allen Klassen)
2) zur nachweislichen Kenntnisnahme durch sämtliche
Lehrpersonen und sonstige Bedienstete